Transparenzregister – wirtschaftlich Berechtigter

September 28, 2017

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt bei juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt notiert sind, alle natürlichen Personen, die mehr als 25% der Anteile halten oder Stimmrechte kontrollieren oder sonst auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z.B. über Stimmbindungsverträge).

Wirtschaftlich Berechtigte sind  daher stets natürliche Personen. Maßgeblich ist auf der 1. Stufe der Beteiligung, ob eine natürliche Person mehr als 25% der Anteile oder Stimmrechte hält oder kontrolliert oder auf vergleichbare Art und Weise Kontrolle ausübt. Werden die Anteile auf der 1. Stufe der Beteiligung von einer juristischen Person oder Personengesellschaft gehalten und deren Anteile wiederum von einer oder mehreren natürlichen Personen, ist dort (auf der 2. Stufe) darauf abzustellen, ob der oder die natürlichen Personen Kontrolle gemäß § 290 Abs. 2-4 HGB ausüben. Lassen sich wirtschaftlich Berechtigte trotz entsprechender Sorgfalt nicht ermitteln, gelten jetzt gemäß § 3 Abs. 3 GwG die gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner als wirtschaftlich Berechtigte.

In einer Reihe von Konstellationen ist die Frage, wer als wirtschaftlich Berechtigter zu gelten hat, mit Schwierigkeiten und rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Grundsätzlich gilt: Im Zweifel sollte eine Angabe im Transparenzregister hinterlegt werden und man sollte sich nicht auf eine abweichende Literaturauffassung verlassen.

Besondere Konstellationen möchten wir herausstellen:

  • Rechtsfähige Stiftungen und Rechtsgestaltungen mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt wird, wie näher in § 3 Abs. 3 GwG beschrieben: Hier  gilt gem. § 3 Abs. 3 GwG ein sehr weitreichender Kreis von Personen als wirtschaftlich Berechtigter, nämlich etwaige Treugeber, Verwalter oder Protektor eines Trusts und vor allem alle Vorstandsmitglieder einer Stiftung sowie alle individualisierbaren Begünstigten und jede natürliche Person, die beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder die Ertragsverteilung ausüben.
  • Treuhandvereinbarungen in Bezug auf Gesellschaftsbeteiligungen dürften im Ausgangspunkt i.d.R. eine wirtschaftliche Berechtigung vermitteln. Ist der meldepflichtigen Einheit die Treuhandgestaltung bekannt, wird entsprechend von deren Meldepflicht zum Transparenzregister auszugehen sein. Besteht keine Kenntnis von der Treuhandgestaltung, ist die meldepflichtige Gestaltung natürlich auf eine entsprechende Mitteilung angewiesen.
  • Stimmbindungsverträge können die für einen wirtschaftlich Berechtigten erforderliche Beteiligungsquote von mehr als 25% herbeiführen! Sofern die meldepflichtige Gesellschaft eine solche Vereinbarung kennt, ist diese daraufhin zu untersuchen, ob trotz eines Unterschreiten der relevanten Beteiligungsquoten aufgrund der Stimmbindungsvereinbarung dennoch von einer wirtschaftlichen Berechtigung auszugehen ist.
  • Atypisch stille Gesellschaften: Die typisch stille Gesellschaftsbeteiligung gemäß § 230ff. HGB vermittelt keine wirtschaftliche Berechtigung. Für atypisch stille Gesellschaften wird eine Meldepflicht ebenfalls häufig bestritten (vgl. Bochmann, DB 2017, S. 1310). Dies dürfte allerdings nicht frei von Zweifeln sein, weswegen im Einzelfall zu prüfen ist, wie eine atypisch stille Beteiligung konkret ausgestaltet ist. Im Zweifel ist eine Meldung zum Transparenzregister zu empfehlen.
  • Nießbrauch, Unterbeteiligungen: Grundsätzlich ist aufgrund der Gestaltungsvielfalt im Einzelfall zu prüfen, ob der konkrete Nießbrauch bzw. Unterbeteiligung (z.B. an GmbH-Anteilen) insbesondere auch eine Kontrolle der Stimmrechte vermittelt. Dies wird häufiger zu bejahen sein. Es ist allerdings durchaus möglich, dass die meldepflichtige Gesellschaft keine Kenntnis vom Nießbrauch oder der Unterbeteiligung hat und eine entsprechende Mitteilung nicht erhält.

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